Seine Aussage weicht jedoch in einem wesentlichen Punkt von der Schilderung der Ereignisse durch den Privatkläger ab. So gab der Beschuldigte an, er habe – nachdem ein Jugendlicher aus der Gruppe gesagt habe, der Privatkläger müsse den Ausweis nicht zeigen – gesagt, dass dieser Recht habe. Wenn er jedoch den Ausweis nicht zeigen würde, gebe es einen Platzverweis (pag. 53). Später hielt der Beschuldigte bezüglich der Frage, ob er den Privatkläger darauf aufmerksam gemacht habe, dass er die Herausgabe des Ausweises auch verweigern dürfe, in der gleichen Einvernahme fest, er habe keinen Anlass hierzu gesehen.