Inwiefern die weiteren subjektiven Beweismittel dieses Ergebnis bestätigen, wird im Folgenden aufzuzeigen sein. 12.3 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Auch der Beschuldigte machte anlässlich der ersten Einvernahme rund drei Monate nach dem Vorfall detaillierte Angaben und schilderte den Ablauf der Ereignisse in freier Erzählung grundsätzlich glaubhaft, wobei sie grösstenteils auch mit der Darstellung des Privatklägers übereinstimmen (pag. 52 f.). Seine Aussage weicht jedoch in einem wesentlichen Punkt von der Schilderung der Ereignisse durch den Privatkläger ab.