Inwiefern das Verhalten und die Aussagen des Beschuldigten ihn in dieser Annahme berechtigterweise bestätigten, wird im Folgenden noch aufzuzeigen sein. Weiter ist grundsätzlich glaubhaft, dass der Privatkläger dem Beschuldigten kein Einverständnis dazu erteilt hat, den Personalausweis zu fotografieren. Inwiefern die weiteren subjektiven Beweismittel dieses Ergebnis bestätigen, wird im Folgenden aufzuzeigen sein.