8 forderung des Beschuldigten, den Ausweis zu zeigen, nicht mehr wiedergeben konnte (pag. 233). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Aussagen des Privatklägers widerspruchsfrei, nachvollziehbar und damit glaubhaft sind. Insofern kann auch auf seine Angaben, wonach er davon ausgegangen sei, zur Offenlegung seiner Identität verpflichtet zu sein, abgestellt werden. Inwiefern das Verhalten und die Aussagen des Beschuldigten ihn in dieser Annahme berechtigterweise bestätigten, wird im Folgenden noch aufzuzeigen sein.