Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Privatkläger im Wesentlichen gleichbleibende Aussagen. Zwar sind seine Angaben etwas weniger detailliert (vgl. freie Erzählung auf pag. 233), dies erstaunt jedoch angesichts des Zeitablaufs nicht weiter und weist nach Ansicht der Kammer eher darauf hin, dass sich der Privatkläger nicht auf die Verhandlung vorbereitet und seine älteren Aussagen noch einmal studiert hatte, sondern spontan seiner Erinnerung folgend Aussagen machte. Weiter spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen, dass der Privatkläger auch Erinnerungslücken eingestand und den genauen Wortlaut der Auf-