So führte er aus, der Beschuldigte habe ihm gesagt, wenn nichts sei, würden sie das Foto vom Ausweis wieder löschen (pag. 106). Ebenfalls gab er an, das Gespräch sei ruhig verlaufen (pag. 107). Der Privatkläger führte schliesslich bezüglich der Frage, ob er mit der fotografischen Aufnahme seines Ausweises einverstanden war, weiter aus, erst als er dem Beschuldigten seinen Ausweis übergeben habe, habe er ihm gesagt, dass er den Ausweis fotografieren werde (pag. 108). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Privatkläger im Wesentlichen gleichbleibende Aussagen.