Er habe grossen Respekt vor ihnen gehabt (pag. 108). Auch diese Aussage ist nach Ansicht der Kammer glaubhaft und steht insbesondere mit dem Verhalten des Privatklägers unmittelbar nach dem Vorfall in Einklang. So betrieb der Privatkläger mit der Konsultation eines Anwalts und der Einreichung der Strafanzeige doch einen erheblichen Aufwand, was darauf hinweist, dass er sich nicht korrekt behandelt bzw. getäuscht gefühlt hatte. Nicht von der Hand zu weisen ist hier sicherlich auch das Vorliegen eines gewissen Einflusses der Eltern.