106 und 109). Diese spontane Erwähnung der Bemerkung des Beschuldigten ist in die Erzählung eingebettet und erscheint als glaubhaft. Dafür spricht insbesondere auch, dass es sich um eine durchaus originelle und aussergewöhnliche Bemerkung des Beschuldigten gehandelt hatte, welche kaum erfunden sein kann. Der Privatkläger gab weiter an, er habe seinen Ausweis nur gezeigt, weil er gemeint habe, dass die Sicherheitsleute die Kompetenz dazu gehabt hätten. Er habe grossen Respekt vor ihnen gehabt (pag.