12.2 Würdigung der Aussagen des Privatklägers Die Aussagen des Privatklägers sind – auch wenn die erste Einvernahme erst drei Monate nach dem Vorfall stattfand – ausführlich und detailreich. So schilderte er den Ablauf der Ereignisse in freier Erzählung. Bereits anlässlich dieser ersten Darstellung führte er aus, ein Kollege habe vor der Kontrolle gesagt, dass die Mitarbeiter der G.________(AG) seinen Ausweis nicht verlangen dürften. Der Beschuldigte habe daraufhin jedoch gesagt, sie dürften dies sehr wohl, er kenne wohl das Gesetz nicht (pag. 106 und 109).