7 Ebenso ist unklar, ob die Vorinstanz davon ausging, dass sich der Privatkläger vorgängig mit dem Fotografieren seines Ausweises einverstanden erklärt hatte oder nicht. Diese Fragen werden im Folgenden zu beantworten sein. Dabei sind die Aussagen der Parteien sowie diejenigen von H.________ und J.________ von zentraler Bedeutung. 12.2 Würdigung der Aussagen des Privatklägers Die Aussagen des Privatklägers sind – auch wenn die erste Einvernahme erst drei Monate nach dem Vorfall stattfand – ausführlich und detailreich.