11. Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst sich diesen Ausführungen der Vorinstanz – mit Ausnahme der erwähnten abweichenden Würdigung in Bezug auf die Frage des Wissens des Beschuldigten – an (pag. 330). Der Beschuldigte bringt demgegenüber vor, er habe – wie im Pflichtenheft der EG E.________ vorgesehen – die Personalien des Privatklägers festgehalten, indem er diesen höflich gefragt habe, ob er den Ausweis sehen dürfe, worauf dieser den Ausweis freiwillig gezeigt habe (pag.