Das Gericht geht zusammenfassend davon aus, dass das Verhalten des Beschuldigten während des Gesprächs mit dem Privatkläger insgesamt den Eindruck erweckte, er sei verpflichtet, dem Beschuldigten seinen Ausweis zu zeigen und das Fotografieren desselben zu dulden. Ausserdem erweckte es den Eindruck, der Beschuldigte sei zur Vornahme dieser Handlungen berechtigt.