Dadurch übte der Beschuldigte Druck auf den Privatkläger aus und schob ihm die Verantwortung für den Verbleib der Gruppe zu. Dass der Privatkläger sich nicht ganz freiwillig auf das Ansinnen des Beschuldigten einliess, weil dieser die Konsequenz androhte, die Gruppe müsse den Platz verlassen, wenn der Privatkläger den Ausweis nicht zeige, erscheint vor diesem Hintergrund verständlich. Schliesslich übte der Beschuldigte weiteren Druck auf den Privatkläger aus, indem er ihn unbestrittenermassen zur Seite nahm. Dabei machte er ihn für das Verhalten der Gruppe, d.h. das ordnungsgemässe Verlassen des Picknickplatzes verantwortlich.