Dabei war der Privatkläger gemäss seinen glaubhaften Aussagen eingeschüchtert und nicht frei, seinen Ausweis zu zeigen oder nicht. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschuldigte den Privatkläger gemäss eigenen Aussagen vor die Wahl stellte, er könne durch das Zeigen des Ausweises den kollektiven Platzverweis der gesamten Gruppe abwenden. Dadurch übte der Beschuldigte Druck auf den Privatkläger aus und schob ihm die Verantwortung für den Verbleib der Gruppe zu.