Der Beschuldigte und H.________ bleiben in ihren Ausführungen diesbezüglich vage und es entsteht eher der Eindruck als wäre die Frage nach dem Ausweis erst zum Thema geworden, als der Beschuldigte und der Privatkläger abseits standen. Diesfalls liesse sich aber nicht erklären, weshalb J.________ mit seinen Ausrufen reagiert haben sollte. Weiter war für den Privatkläger erkennbar, dass es sich beim Beschuldigten und dessen Kollegin um Mitarbeiter eines Sicherheitsdienstes handelt, zumal einerseits der Zeuge J.________ unmittelbar vor