10. Beweiswürdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz ist in Würdigung der ihr vorliegenden Beweismittel zu folgendem Ergebnis gelangt (pag. 282, S. 18 der Entscheidbegründung): Diesbezüglich erachtet es das Gericht als erstellt, dass der Beschuldigte und seine Kollegin bereits als sie an die Gruppe herantraten, sinngemäss zum Ausdruck brachten, sie wollten eine Ausweiskontrolle durchführen. Dies wird denn auch vom Privatkläger und von J.________ so geschildert. Der Beschuldigte und H.____