Durch den Beschuldigten wird damit in sachverhaltsmässiger Hinsicht der Ablauf der Kontrolle, wie er durch die Vorinstanz festgestellt wurde, bestritten. Diese Beweisfrage ist daher im Folgenden zu klären, wobei insbesondere auf die Frage, ob der Beschuldigte gegenüber den Jugendlichen bzw. dem Privatkläger bestätigte, dass diese nicht dazu verpflichtet seien, ihm ihren Ausweis vorzulegen, einzugehen sein wird. Weiter ist auch zu prüfen, ob der Beschuldigte vor dem Fotografieren des Ausweises des Privatklägers dessen Einverständnis hierzu einholte.