Er habe keinen Druck auf diesen ausgeübt, sondern einzig nach dem Ausweis gefragt, was zulässig sei. Der Privatkläger habe sich freiwillig bereit erklärt, seinen Ausweis zu zeigen, nachdem er durch den Beschuldigten unmissverständlich darauf hingewiesen worden sei, dass er dies nicht tun müsse (pag. 348 f.). Durch den Beschuldigten wird damit in sachverhaltsmässiger Hinsicht der Ablauf der Kontrolle, wie er durch die Vorinstanz festgestellt wurde, bestritten.