332). Es ist daher zu klären, ob der Beschuldigte wusste, dass ihm nicht die Kompetenz zur autoritativen Durchführung einer Personenkontrolle zukam und der Privatkläger nicht verpflichtet war, ihm seinen Personalausweis zu zeigen. Der Beschuldigte bestreitet die vorinstanzliche Beweiswürdigung weiter insoweit, als er geltend macht, er habe den Privatkläger nicht autoritativ dazu aufgefordert, ihm den Ausweis zu zeigen (pag. 347). Er habe keinen Druck auf diesen ausgeübt, sondern einzig nach dem Ausweis gefragt, was zulässig sei.