8. Bestrittener Sachverhalt und Beweisfrage Die Generalstaatsanwaltschaft bestreitet in sachverhaltsmässiger Hinsicht das vorinstanzliche Beweisergebnis einzig bezüglich des Wissens und Wollens des Beschuldigten. Sie macht geltend, der Beschuldigte habe gewusst bzw. zumindest wissen müssen, dass er nicht befugt gewesen sei, Personenkontrollen durchzuführen. Dennoch habe er gegenüber dem Geschädigten klar seinen Willen manifestiert, die Personenkontrolle durchzuführen, indem er diesem gegenüber angemerkt habe, er werde auf ihn zurückkommen, falls die Gruppe Dreck hinterlasse (pag. 332).