Unbestritten (und nach Ansicht der Kammer für die strafrechtliche Würdigung des vorliegenden Sachverhalts ohnehin irrelevant) ist, dass der Beschuldigte – nachdem er den Personalausweis des Privatklägers anlässlich der Kontrolle fotografiert hatte – die Aufnahme noch am selben Abend wieder löschte (vgl. auch Ausführungen der Vorinstanz auf pag. 284, S. 20 der Entscheidbegründung).