Unbestritten ist weiter auch, dass der Vorfall – entgegen den entsprechenden Ausführungen im Strafbefehl – bereits am 12. Juni 2015 stattfand, was jedoch insofern unerheblich ist, als der Beschuldigte den fraglichen Vorfall unabhängig vom Datum ohne weiteres zutreffend einordnen konnte. Auch das Verhalten der Gruppe ist nicht bestritten, weswegen auf folgende Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (pag. 285, S. 21 der Entscheidbegründung, ergänzend wird auch auf die ausführliche und zutreffende Begründung der Vorinstanz auf pag. 281 f., S. 17 f. der Entscheidbegründung verwiesen):