7. Unbestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz ging zutreffend von folgendem unbestrittenen Sachverhalt (pag. 268 f., S. 4 f. der Entscheidbegründung): Der Beschuldigte ist Mitarbeiter des privaten Sicherheitsdienstes G.________(AG) (pag. 228.1). In dieser Funktion patrouillierte er am fraglichen Abend (vgl. zum genauen Datum sogleich Ziff. II.4.2.1) zusammen mit seiner Kollegin, H.________, auf dem Gebiet der Einwohnergemeinde (EG) E.________ (pag. 52 Z. 33 ff., pag. 79 Z. 32 ff.). Gegen ca. 23:30 Uhr (pag.