In seiner Uniform und mit seinem Auftreten habe der Beschuldigte den Anschein erweckt, dass er zu diesen Handlungen berechtigt sei, obwohl es sich dabei um eine Amtshandlung gehandelt habe, die, wie er wusste, allein der Polizei zusteht. Der Beschuldigte habe in unzulässiger Weise in die Persönlichkeitsrechte des Privatklägers eingegriffen, indem er diesem keine andere Wahl gelassen habe, als seine Identität preiszugeben und das Fotografieren seines Personalausweises zu dulden (pag. 179).