5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der vollumfänglichen Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils durch die Generalstaatsanwaltschaft hat die Kammer den Schuldpunkt, allenfalls die Strafzumessung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Aufgrund der fehlenden Berufung bzw. Anschlussberufung durch den Privatkläger ist der Zivilpunkt hingegen in Rechtskraft erwachsen. Bei der Überprüfung des Urteils verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).