2. die Verfahrenskosten beider Instanzen seien dem Staat aufzuerlegen, und 3. der Beschuldigte sei für seine Verteidigungskosten vor beider Instanzen zu entschädigen (gemäss erstinstanzlichem Urteil bzw. der beiliegenden Kostennote für das Berufungsverfahren) 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde über den Beschuldigten mit Verfügung vom 31. Januar 2017 (pag. 321) ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 327) sowie ein aktueller Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (pag. 324 ff.) eingeholt.