2.3 zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten Mit Schreiben vom 16. Februar 2017 beantragte Rechtsanwalt D.________ namens des Privatklägers, im Falle eines Schuldspruchs seien auch die erstinstanzlichen Verfahrenskosten neu zu verlegen. Zudem seien ihm die Kosten für die angemessene Vertretung vor Obergericht zu entschädigen (pag. 338). Fürsprecher B.________ stellte seinerseits namens des Beschuldigten in seiner Stellungnahme vom 3. April 2017 folgende Anträge (pag. 352): 1. Der erstinstanzliche Freispruch des Beschuldigten sei zu bestätigen,