329 ff.). Auf die ihm gewährte Gelegenheit zur Stellungnahme verzichtete der Privatkläger am 16. Februar 2017 mit Verweis auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 338). Nach einmalig gewährter Fristerstreckung reichte Fürsprecher B.________ namens des Beschuldigten am 3. April 2017 seine Stellungnahme ein (pag. 345 ff.). Auf das ihr mit Verfügung vom 4. April 2017 gewährte Recht zur Replik (pag. 357 f.) verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft am 6. April 2017, woraufhin der Schriftenwechsel am 1. Mai 2017 als geschlossen erachtet wurde (pag. 363 f.).