316) sowie der Beschuldigte am 27. Januar 2017 (pag. 318) ihr Einverständnis bekannt gaben, wurde mit Verfügung vom 31. Januar 2017 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und die Generalstaatsanwaltschaft zur Einreichung einer schriftlichen Begründung aufgefordert (pag. 320 f.). Weder der Privatkläger noch der Beschuldigte erklärten Anschlussberufung oder machten Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung geltend (pag. 316 und 318). Mit Eingabe vom 9. Februar 2017 reichte die Generalstaatsanwaltschaft die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 329 ff.).