Mit Verfügung vom 5. Januar 2017 bot die Verfahrensleitung dem Beschuldigten und dem Privatkläger Gelegenheit, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Weiter stellte sie die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht und forderte die Parteien auf, ihr Einverständnis bekannt zu geben (pag. 310 f.). Nachdem die Generalstaatsanwaltschaft am 11. Januar 2017 (pag. 315), der Privatkläger am 16. Januar 2017 (pag. 316) sowie der Beschuldigte am 27. Januar 2017 (pag.