2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 22. August 2016 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 257). In der ebenfalls form- und fristgerecht erfolgten Berufungserklärung vom 4. Januar 2017 erklärte Staatsanwältin F.________ für die Generalstaatsanwaltschaft die vollumfängliche Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 306 f.). Mit Verfügung vom 5. Januar 2017 bot die Verfahrensleitung dem Beschuldigten und dem Privatkläger Gelegenheit, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen.