für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte sowie einer Entschädigung von CHF 500.00 für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘900.00 (inkl. Kosten der schriftlichen Urteilsbegründung) wurden dem Kanton Bern zur Tragung auferlegt. Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers C.________ (nachfolgend Privatkläger) wurde als gegenstandslos abgeschrieben, dies ohne Ausscheidung von Kosten für die Behandlung des Zivilpunkts (pag. 248 ff.).