Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 435 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Oktober 2017 Besetzung Oberrichterin Hubschmid (Präsidentin i.V.), Oberrichter Zihlmann, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Segessenmann Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Berufungsführerin und C.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand Amtsanmassung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 17.08.2016 (PEN 15 884) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 17. August 2016 sprach das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) A.________ (nachfolgend Beschuldigter) von der Anschuldigung der Amtsanmassung, angeblich begangen am 14. Juni 2015 (recte: 12. Juni 2015) in E.________ frei. Dies unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 4‘370.40 für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte sowie einer Entschädigung von CHF 500.00 für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus der notwendigen Betei- ligung am Strafverfahren entstanden sind. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘900.00 (inkl. Kosten der schriftlichen Urteilsbegründung) wurden dem Kan- ton Bern zur Tragung auferlegt. Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers C.________ (nachfolgend Privatkläger) wurde als gegenstandslos abgeschrieben, dies ohne Ausscheidung von Kosten für die Behandlung des Zivilpunkts (pag. 248 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 22. August 2016 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 257). In der ebenfalls form- und fristgerecht er- folgten Berufungserklärung vom 4. Januar 2017 erklärte Staatsanwältin F.________ für die Generalstaatsanwaltschaft die vollumfängliche Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 306 f.). Mit Verfügung vom 5. Januar 2017 bot die Verfahrensleitung dem Beschuldigten und dem Privatkläger Gelegenheit, An- schlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Weiter stellte sie die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht und forderte die Parteien auf, ihr Einverständnis bekannt zu geben (pag. 310 f.). Nachdem die Generalstaatsanwaltschaft am 11. Januar 2017 (pag. 315), der Privatkläger am 16. Januar 2017 (pag. 316) sowie der Beschuldigte am 27. Januar 2017 (pag. 318) ihr Einverständnis bekannt gaben, wurde mit Verfü- gung vom 31. Januar 2017 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeord- net und die Generalstaatsanwaltschaft zur Einreichung einer schriftlichen Begrün- dung aufgefordert (pag. 320 f.). Weder der Privatkläger noch der Beschuldigte er- klärten Anschlussberufung oder machten Gründe für ein Nichteintreten auf die Be- rufung geltend (pag. 316 und 318). Mit Eingabe vom 9. Februar 2017 reichte die Generalstaatsanwaltschaft die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 329 ff.). Auf die ihm gewährte Gelegenheit zur Stellungnahme verzichtete der Privatkläger am 16. Februar 2017 mit Verweis auf die Ausführungen der Generalstaatsanwalt- schaft (pag. 338). Nach einmalig gewährter Fristerstreckung reichte Fürsprecher B.________ namens des Beschuldigten am 3. April 2017 seine Stellungnahme ein (pag. 345 ff.). Auf das ihr mit Verfügung vom 4. April 2017 gewährte Recht zur Re- plik (pag. 357 f.) verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft am 6. April 2017, wor- aufhin der Schriftenwechsel am 1. Mai 2017 als geschlossen erachtet wurde (pag. 363 f.). 2 3. Anträge der Parteien In der schriftlichen Berufungsbegründung vom 9. Februar 2017 stellte die General- staatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 329): 1. A.________ sei der Amtsanmassung schuldig zu sprechen. 2. A.________ sei zu verurteilen: 2.1 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 130.00, ausmachend total CHF 2‘600.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben sei unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren; 2.2 zu einer Verbindungsbusse von CHF 650.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage); 2.3 zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten Mit Schreiben vom 16. Februar 2017 beantragte Rechtsanwalt D.________ na- mens des Privatklägers, im Falle eines Schuldspruchs seien auch die erstinstanzli- chen Verfahrenskosten neu zu verlegen. Zudem seien ihm die Kosten für die an- gemessene Vertretung vor Obergericht zu entschädigen (pag. 338). Fürsprecher B.________ stellte seinerseits namens des Beschuldigten in seiner Stellungnahme vom 3. April 2017 folgende Anträge (pag. 352): 1. Der erstinstanzliche Freispruch des Beschuldigten sei zu bestätigen, 2. die Verfahrenskosten beider Instanzen seien dem Staat aufzuerlegen, und 3. der Beschuldigte sei für seine Verteidigungskosten vor beider Instanzen zu entschädigen (gemäss erstinstanzlichem Urteil bzw. der beiliegenden Kostennote für das Berufungsverfah- ren) 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde über den Beschuldigten mit Verfügung vom 31. Janu- ar 2017 (pag. 321) ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 327) sowie ein aktueller Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (pag. 324 ff.) eingeholt. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der vollumfänglichen Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils durch die Generalstaatsanwaltschaft hat die Kammer den Schuldpunkt, allenfalls die Straf- zumessung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Aufgrund der fehlenden Berufung bzw. Anschlussberufung durch den Privatkläger ist der Zi- vilpunkt hingegen in Rechtskraft erwachsen. Bei der Überprüfung des Urteils ver- fügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Straf- prozessordnung [StPO; SR 312.0]). Sie ist aufgrund der Berufung durch die Gene- ralstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden und darf das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO). 3 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Strafbefehl (Anklage) Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 16. Dezember 2015, der vorlie- gend als Anklage dient, vorgeworfen, sich als Mitarbeiter des privaten Sicherheits- dienstes G.________(AG), welcher von der Einwohnergemeinde (EG) E.________ mit der Sicherstellung von Ruhe und Ordnung in der Gemeinde beauftragt wurde, am Abend des 14. Juni 2015 (recte: 12. Juni 2015) der Amtsanmassung schuldig gemacht zu haben. So soll er zusammen mit einer Arbeitskollegin an eine Gruppe Jugendlicher herangetreten und nach dem Ältesten der Gruppe gefragt haben. Als sich der Privatkläger als diese Person zu erkennen gegeben habe, habe ihn der Beschuldigte aufgefordert, seinen Personalausweis zu zeigen und diesen ansch- liessend fotografiert. In seiner Uniform und mit seinem Auftreten habe der Beschul- digte den Anschein erweckt, dass er zu diesen Handlungen berechtigt sei, obwohl es sich dabei um eine Amtshandlung gehandelt habe, die, wie er wusste, allein der Polizei zusteht. Der Beschuldigte habe in unzulässiger Weise in die Persönlich- keitsrechte des Privatklägers eingegriffen, indem er diesem keine andere Wahl ge- lassen habe, als seine Identität preiszugeben und das Fotografieren seines Perso- nalausweises zu dulden (pag. 179). 7. Unbestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz ging zutreffend von folgendem unbestrittenen Sachverhalt (pag. 268 f., S. 4 f. der Entscheidbegründung): Der Beschuldigte ist Mitarbeiter des privaten Sicherheitsdienstes G.________(AG) (pag. 228.1). In dieser Funktion patrouillierte er am fraglichen Abend (vgl. zum genauen Datum sogleich Ziff. II.4.2.1) zusammen mit seiner Kollegin, H.________, auf dem Gebiet der Einwohnergemeinde (EG) E.________ (pag. 52 Z. 33 ff., pag. 79 Z. 32 ff.). Gegen ca. 23:30 Uhr (pag. 157) traten die beiden Vorgenannten an eine Gruppe Jugendliche heran, die sich an einem öffentlich zugänglichen Ort am östlichen Ufer der I.________ in der Nähe der alten Holzbrücke aufhielten (pag. 60, 87, 111). Der Be- schuldigte fragte in die Gruppe, wer die älteste Person sei (pag. 52 Z. 48 ff., pag. 79 Z. 49, pag. 106 Z. 28, pag. 113 Z. 38 f.). Der Privatkläger meldete sich, er sei der Älteste (pag. 106 Z. 30, pag. 113 Z. 39 f.). Daraufhin entfernte sich der Beschuldigte zusammen mit dem Privatkläger ein paar Meter von der Gruppe (pag. 53 Z. 61, pag. 80 Z. 79 f., pag. 106 Z. 34, pag. 113 Z. 44 f., pag. 233 Z. 21 f., pag. 235 Z. 31). Der Privatkläger zeigte dem Beschuldigten seinen Ausweis und der Beschuldigte fotogra- fierte den Ausweis mit seinem Mobiltelefon (pag. 53 Z. 65 ff., pag. 80 Z. 58 f. und 62, pag. 106 Z. 36 ff., pag. 108 Z. 125 f., pag. 233 Z. 23). Unbestritten ist weiter auch, dass der Vorfall – entgegen den entsprechenden Aus- führungen im Strafbefehl – bereits am 12. Juni 2015 stattfand, was jedoch insofern unerheblich ist, als der Beschuldigte den fraglichen Vorfall unabhängig vom Datum ohne weiteres zutreffend einordnen konnte. Auch das Verhalten der Gruppe ist nicht bestritten, weswegen auf folgende Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (pag. 285, S. 21 der Entscheidbegründung, ergänzend wird auch auf die ausführliche und zutreffende Begründung der Vorinstanz auf pag. 281 f., S. 17 f. der Entscheidbegründung verwiesen): 4 Der Vorfall ereignete sich am 12.06.2015. Die Gruppe um den Privatkläger verhielt sich angemessen und verstiess insbesondere nicht gegen die Nachtruhe. Trotzdem fiel die Gruppe aufgrund der Anzahl Personen auf, namentlich auch einer vorbeifahrenden Polizeipatrouille, welche bloss aus Zeitgründen auf eine Personenkontrolle verzichtete. Insbesondere aufgrund von Vorfällen in der Vergangenheit in diesem Gebiet und der fortgeschrittenen Uhrzeit (ca. 23:30 Uhr) bestand aus polizeilicher Sicht An- lass, präventiv an die Gruppe heranzutreten, sie auf die Nachtruhe sowie auf die Pflicht Abfall weg- zuräumen hinzuweisen und allenfalls eine Personenkontrolle durchzuführen. Unbestritten (und nach Ansicht der Kammer für die strafrechtliche Würdigung des vorliegenden Sachverhalts ohnehin irrelevant) ist, dass der Beschuldigte – nach- dem er den Personalausweis des Privatklägers anlässlich der Kontrolle fotografiert hatte – die Aufnahme noch am selben Abend wieder löschte (vgl. auch Ausführun- gen der Vorinstanz auf pag. 284, S. 20 der Entscheidbegründung). 8. Bestrittener Sachverhalt und Beweisfrage Die Generalstaatsanwaltschaft bestreitet in sachverhaltsmässiger Hinsicht das vor- instanzliche Beweisergebnis einzig bezüglich des Wissens und Wollens des Be- schuldigten. Sie macht geltend, der Beschuldigte habe gewusst bzw. zumindest wissen müssen, dass er nicht befugt gewesen sei, Personenkontrollen durchzu- führen. Dennoch habe er gegenüber dem Geschädigten klar seinen Willen mani- festiert, die Personenkontrolle durchzuführen, indem er diesem gegenüber ange- merkt habe, er werde auf ihn zurückkommen, falls die Gruppe Dreck hinterlasse (pag. 332). Es ist daher zu klären, ob der Beschuldigte wusste, dass ihm nicht die Kompetenz zur autoritativen Durchführung einer Personenkontrolle zukam und der Privatkläger nicht verpflichtet war, ihm seinen Personalausweis zu zeigen. Der Beschuldigte bestreitet die vorinstanzliche Beweiswürdigung weiter insoweit, als er geltend macht, er habe den Privatkläger nicht autoritativ dazu aufgefordert, ihm den Ausweis zu zeigen (pag. 347). Er habe keinen Druck auf diesen ausgeübt, sondern einzig nach dem Ausweis gefragt, was zulässig sei. Der Privatkläger habe sich freiwillig bereit erklärt, seinen Ausweis zu zeigen, nachdem er durch den Be- schuldigten unmissverständlich darauf hingewiesen worden sei, dass er dies nicht tun müsse (pag. 348 f.). Durch den Beschuldigten wird damit in sachverhaltsmässiger Hinsicht der Ablauf der Kontrolle, wie er durch die Vorinstanz festgestellt wurde, bestritten. Diese Be- weisfrage ist daher im Folgenden zu klären, wobei insbesondere auf die Frage, ob der Beschuldigte gegenüber den Jugendlichen bzw. dem Privatkläger bestätigte, dass diese nicht dazu verpflichtet seien, ihm ihren Ausweis vorzulegen, einzugehen sein wird. Weiter ist auch zu prüfen, ob der Beschuldigte vor dem Fotografieren des Ausweises des Privatklägers dessen Einverständnis hierzu einholte. 9. Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel zutreffend wiedergegeben. Auf die entsprechenden Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden 5 (pag. 269 ff., S. 5-15 der Entscheidbegründung). Der Kammer liegen damit folgen- de Beweismittel vor: - Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 3. September 2015 (pag. 49 f. und Aus- führungen Vorinstanz pag. 269, S. 5 der Entscheidbegründung); - Vertrag zwischen der EG E.________ und der G.________(AG) vom 24. April 2015 (pag. 138 f., Ausführungen Vorinstanz pag. 269 f., S. 6f. der Ent- scheidbegründung); - Pflichtenheft Gemeinde E.________, welches den Leistungsauftrag der G.________(AG) näher umschreibt (pag. 140 ff., Ausführungen Vorinstanz pag. 270, S. 6 der Entscheidbegründung); - Vorfallsrapport der G.________(AG) vom 12. Juni 2015 (pag. 157, Ausführun- gen Vorinstanz pag. 270 f., S. 6 f. der Entscheidbegründung); - Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 17. September 2015 (pag. 51 ff.) sowie anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung vom 17. August 2016 (pag. 235 ff., Ausführungen Vorinstanz pag. 271 ff., S. 7-10 der Entscheidbegründung); - Aussagen des Privatklägers anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. September 2015 (pag. 105 ff.) sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. August 2016 (pag. 233 ff., Ausführungen Vorinstanz pag. 274 ff., S. 10-12 der Entscheidbegründung); - Aussagen H.________ (Arbeitskollegin des Beschuldigten) anlässlich der poli- zeilichen Einvernahme vom 17. September 2015 als Beschuldigte (pag. 78 ff., Ausführungen Vorinstanz pag. 276 ff., S. 12-14 der Entscheidbegründung); - Aussagen J.________ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 17. Okto- ber 2015 als Auskunftsperson (pag. 112 ff., Ausführungen Vorinstanz pag. 278 f., S. 14 f. der Entscheidbegründung). Ergänzend ist auch auf die Strafanzeige des Privatklägers bzw. seines Rechtsver- treters vom 2. Juli 2015 hinzuweisen (pag. 2 ff.). Auch darin wird der Sachverhalt aus Sicht des Privatklägers (jedoch nur äusserst knapp) dargelegt. 10. Beweiswürdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz ist in Würdigung der ihr vorliegenden Beweismittel zu folgendem Ergebnis gelangt (pag. 282, S. 18 der Entscheidbegründung): Diesbezüglich erachtet es das Gericht als erstellt, dass der Beschuldigte und seine Kollegin bereits als sie an die Gruppe herantraten, sinngemäss zum Ausdruck brachten, sie wollten eine Ausweiskon- trolle durchführen. Dies wird denn auch vom Privatkläger und von J.________ so geschildert. Der Be- schuldigte und H.________ bleiben in ihren Ausführungen diesbezüglich vage und es entsteht eher der Eindruck als wäre die Frage nach dem Ausweis erst zum Thema geworden, als der Beschuldigte und der Privatkläger abseits standen. Diesfalls liesse sich aber nicht erklären, weshalb J.________ mit seinen Ausrufen reagiert haben sollte. Weiter war für den Privatkläger erkennbar, dass es sich beim Beschuldigten und dessen Kollegin um Mitarbeiter eines Sicherheitsdienstes handelt, zumal einerseits der Zeuge J.________ unmittelbar vor 6 Ort Aussagen zur Berechtigung von Ausweiskontrollen durch Sicherheitsdienste gemacht hat und an- dererseits sowohl der Beschuldigte als auch H.________ angegeben haben, sie hätten sich als Mitar- beiter der G.________(AG) zu erkennen gegeben. Dabei war der Privatkläger gemäss seinen glaubhaften Aussagen eingeschüchtert und nicht frei, sei- nen Ausweis zu zeigen oder nicht. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschuldigte den Pri- vatkläger gemäss eigenen Aussagen vor die Wahl stellte, er könne durch das Zeigen des Ausweises den kollektiven Platzverweis der gesamten Gruppe abwenden. Dadurch übte der Beschuldigte Druck auf den Privatkläger aus und schob ihm die Verantwortung für den Verbleib der Gruppe zu. Dass der Privatkläger sich nicht ganz freiwillig auf das Ansinnen des Beschuldigten einliess, weil dieser die Konsequenz androhte, die Gruppe müsse den Platz verlassen, wenn der Privatkläger den Ausweis nicht zeige, erscheint vor diesem Hintergrund verständlich. Schliesslich übte der Beschuldigte weite- ren Druck auf den Privatkläger aus, indem er ihn unbestrittenermassen zur Seite nahm. Dabei machte er ihn für das Verhalten der Gruppe, d.h. das ordnungsgemässe Verlassen des Picknickplatzes ver- antwortlich. Der Beschuldigte drohte ihm an, der Privatkläger werde zur Rechenschaft gezogen, falls die Gruppe den Platz nicht sauber verlasse, weshalb das Gericht den Aussagen des Beschuldigten [recte: Privatkläger], er habe sich in der Situation unwohl gefühlt und gedacht, er müsse den Ausweis zeigen und das Fotografieren desselben dulden, glaubt. Das Gericht geht zusammenfassend davon aus, dass das Verhalten des Beschuldigten während des Gesprächs mit dem Privatkläger insgesamt den Eindruck erweckte, er sei verpflichtet, dem Beschul- digten seinen Ausweis zu zeigen und das Fotografieren desselben zu dulden. Ausserdem erweckte es den Eindruck, der Beschuldigte sei zur Vornahme dieser Handlungen berechtigt. 11. Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst sich diesen Ausführungen der Vorinstanz – mit Ausnahme der erwähnten abweichenden Würdigung in Bezug auf die Frage des Wissens des Beschuldigten – an (pag. 330). Der Beschuldigte bringt demgegenüber vor, er habe – wie im Pflichtenheft der EG E.________ vorgesehen – die Personalien des Privatklägers festgehalten, indem er diesen höflich gefragt habe, ob er den Ausweis sehen dürfe, worauf dieser den Ausweis freiwillig gezeigt habe (pag. 347). Eine autoritative Aufforderung sei nicht erfolgt, das Wegweisen von Personen von öffentlichen Plätzen sei ausdrücklich er- laubt und er habe der gesamten Gruppe lediglich die Konsequenzen des Nichtvor- weisens des Ausweises – nämlich ein Platzverweis – offengelegt. Es könne mit- nichten die Rede davon sein, der Beschuldigte habe Druck ausgeübt. Er habe sich als Mitarbeiter der G.________(AG) zu erkennen gegeben und der Privatkläger sei von einem Kollegen darauf aufmerksam gemacht worden, dass er den Ausweis nicht zeigen müsse (pag. 348 f.). 12. Würdigung durch die Kammer 12.1 Vorbemerkungen Es kann vorweg genommen werden, dass sich die Kammer den zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz anschliesst. Die Vorinstanz hat jedoch die nach Ansicht der Kammer zentrale Frage, ob der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger be- hauptet hatte, dazu berechtigt zu sein, den Ausweis zu verlangen, offen gelassen. 7 Ebenso ist unklar, ob die Vorinstanz davon ausging, dass sich der Privatkläger vor- gängig mit dem Fotografieren seines Ausweises einverstanden erklärt hatte oder nicht. Diese Fragen werden im Folgenden zu beantworten sein. Dabei sind die Aussagen der Parteien sowie diejenigen von H.________ und J.________ von zentraler Bedeutung. 12.2 Würdigung der Aussagen des Privatklägers Die Aussagen des Privatklägers sind – auch wenn die erste Einvernahme erst drei Monate nach dem Vorfall stattfand – ausführlich und detailreich. So schilderte er den Ablauf der Ereignisse in freier Erzählung. Bereits anlässlich dieser ersten Dar- stellung führte er aus, ein Kollege habe vor der Kontrolle gesagt, dass die Mitarbei- ter der G.________(AG) seinen Ausweis nicht verlangen dürften. Der Beschuldigte habe daraufhin jedoch gesagt, sie dürften dies sehr wohl, er kenne wohl das Ge- setz nicht (pag. 106 und 109). Diese spontane Erwähnung der Bemerkung des Be- schuldigten ist in die Erzählung eingebettet und erscheint als glaubhaft. Dafür spricht insbesondere auch, dass es sich um eine durchaus originelle und ausser- gewöhnliche Bemerkung des Beschuldigten gehandelt hatte, welche kaum erfun- den sein kann. Der Privatkläger gab weiter an, er habe seinen Ausweis nur gezeigt, weil er gemeint habe, dass die Sicherheitsleute die Kompetenz dazu gehabt hätten. Er habe grossen Respekt vor ihnen gehabt (pag. 108). Auch diese Aussage ist nach Ansicht der Kammer glaubhaft und steht insbesondere mit dem Verhalten des Privatklägers unmittelbar nach dem Vorfall in Einklang. So betrieb der Privatkläger mit der Konsultation eines Anwalts und der Einreichung der Strafanzeige doch ei- nen erheblichen Aufwand, was darauf hinweist, dass er sich nicht korrekt behandelt bzw. getäuscht gefühlt hatte. Nicht von der Hand zu weisen ist hier sicherlich auch das Vorliegen eines gewissen Einflusses der Eltern. Es sind jedoch insgesamt in den Aussagen des Privatklägers keine Aggravierungstendenzen oder Lügensignale auszumachen, was gegen eine relevante Beeinflussung der Aussagen des Privat- klägers durch die Eltern spricht. Der Privatkläger erweckt in seiner ersten Einver- nahme nicht den Eindruck, den Beschuldigten übermässig belasten zu wollen. Dies zeigt sich darin, dass er auch entlastende Momente erwähnte. So führte er aus, der Beschuldigte habe ihm gesagt, wenn nichts sei, würden sie das Foto vom Ausweis wieder löschen (pag. 106). Ebenfalls gab er an, das Gespräch sei ruhig verlaufen (pag. 107). Der Privatkläger führte schliesslich bezüglich der Frage, ob er mit der fotografischen Aufnahme seines Ausweises einverstanden war, weiter aus, erst als er dem Beschuldigten seinen Ausweis übergeben habe, habe er ihm gesagt, dass er den Ausweis fotografieren werde (pag. 108). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Privatkläger im We- sentlichen gleichbleibende Aussagen. Zwar sind seine Angaben etwas weniger de- tailliert (vgl. freie Erzählung auf pag. 233), dies erstaunt jedoch angesichts des Zeitablaufs nicht weiter und weist nach Ansicht der Kammer eher darauf hin, dass sich der Privatkläger nicht auf die Verhandlung vorbereitet und seine älteren Aus- sagen noch einmal studiert hatte, sondern spontan seiner Erinnerung folgend Aus- sagen machte. Weiter spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen, dass der Pri- vatkläger auch Erinnerungslücken eingestand und den genauen Wortlaut der Auf- 8 forderung des Beschuldigten, den Ausweis zu zeigen, nicht mehr wiedergeben konnte (pag. 233). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Aussagen des Privatklägers wider- spruchsfrei, nachvollziehbar und damit glaubhaft sind. Insofern kann auch auf seine Angaben, wonach er davon ausgegangen sei, zur Offenlegung seiner Identität ver- pflichtet zu sein, abgestellt werden. Inwiefern das Verhalten und die Aussagen des Beschuldigten ihn in dieser Annahme berechtigterweise bestätigten, wird im Fol- genden noch aufzuzeigen sein. Weiter ist grundsätzlich glaubhaft, dass der Privat- kläger dem Beschuldigten kein Einverständnis dazu erteilt hat, den Personalaus- weis zu fotografieren. Inwiefern die weiteren subjektiven Beweismittel dieses Er- gebnis bestätigen, wird im Folgenden aufzuzeigen sein. 12.3 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Auch der Beschuldigte machte anlässlich der ersten Einvernahme rund drei Mona- te nach dem Vorfall detaillierte Angaben und schilderte den Ablauf der Ereignisse in freier Erzählung grundsätzlich glaubhaft, wobei sie grösstenteils auch mit der Darstellung des Privatklägers übereinstimmen (pag. 52 f.). Seine Aussage weicht jedoch in einem wesentlichen Punkt von der Schilderung der Ereignisse durch den Privatkläger ab. So gab der Beschuldigte an, er habe – nachdem ein Jugendlicher aus der Gruppe gesagt habe, der Privatkläger müsse den Ausweis nicht zeigen – gesagt, dass dieser Recht habe. Wenn er jedoch den Ausweis nicht zeigen würde, gebe es einen Platzverweis (pag. 53). Später hielt der Beschuldigte bezüglich der Frage, ob er den Privatkläger darauf aufmerksam gemacht habe, dass er die Her- ausgabe des Ausweises auch verweigern dürfe, in der gleichen Einvernahme fest, er habe keinen Anlass hierzu gesehen. Sein Kollege habe es ja die ganze Zeit ge- sagt, deswegen habe er zu diesem auch gesagt, dass er Recht habe (pag. 55). Wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird, erachtet die Kammer diese Aussa- gen des Beschuldigten als Schutzbehauptung. Weiter führte der Beschuldigte aus, er habe dem Privatkläger gesagt, er würde ein Foto des Ausweises machen, und das Foto dann wieder löschen, sobald auf- geräumt worden sei. Der Privatkläger sei damit einverstanden gewesen (pag. 53). Die Kammer zweifelt bereits aufgrund der Umstände am Wahrheitsgehalt dieser Aussage. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Privatkläger mit diesem Vorge- hen einverstanden war. Denn er hat nachvollziehbar dargelegt, dass ihn dieses Vorgehen gestört habe, da er – was durchaus verständlich ist – nicht die Verant- wortung für die gesamte Gruppe habe tragen wollen, und es ja auch möglich ge- wesen wäre, dass später andere Leute Abfall hinterlassen hätten. Hätte der Privat- kläger eingewilligt, da er glaubte, dazu verpflichtet zu sein, ist nach Ansicht der Kammer davon auszugehen, dass er dies im Strafverfahren offen gelegt hätte, zu- mal er nicht den Eindruck erweckte, den Beschuldigten übermässig und wahr- heitswidrig belasten zu wollen. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte in der gleichen Einvernahme darlegte, er glaube nicht, dass der Privatkläger angefragt worden sei, ob dessen Ausweis bildlich festgehalten werden dürfe (pag. 55). Somit gesteht auch der Beschuldigte selbst ein, vorgängig den Privatkläger nicht nach dessen Einverständnis gefragt zu haben. Es ist daher davon auszugehen, dass der Be- schuldigte ohne vorgängige Einwilligung des Privatklägers gehandelt hat. Dieses 9 Beweisergebnis wird insbesondere – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – auch durch die Aussagen von H.________ gestützt. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte erneut ausführliche Angaben und schilderte den fraglichen Vorfall in freier Erzählung (pag. 235 f.). Der Beschuldigte bestätigte seine bisherigen Aussagen und wich nicht davon ab. Er führte erneut aus, er habe den Privatkläger – bevor er dessen Ausweis fotografiert habe – auf das Vorgehen aufmerksam gemacht, dieser sei damit einverstanden gewesen (pag. 235). Weiter legte er wiederholt dar, dass er gegenüber der Gruppe angegeben habe, dass es stimme, dass er nicht befugt sei, den Ausweis zu verlangen, er ansonsten jedoch einen Platzverweis aussprechen würde (pag. 235). Insofern sind in seinen Aussagen keine Widersprüche auszuma- chen. 12.4 Würdigung der Aussagen von H.________ Die Aussagen von H.________ sind unter Berücksichtigung des Aspekts, dass sie als beschuldigte Person einvernommen wurde, zu würdigen. Sie bestätigte die Aussagen des Beschuldigten und schilderte das Ereignis ebenfalls in freier Erzäh- lung und detailliert. Auch sie bestätigte, dass der Beschuldigte gesagt habe, dass es stimme, dass er den Ausweis nicht kontrollieren dürfe, sie jedoch diesfalls einen Platzverweis aussprechen würden (pag. 80). Bemerkenswert ist jedoch, dass sie auf Vorhalt der Aussagen des Privatklägers, wonach der Beschuldigte gesagt ha- be, er dürfe sehr wohl die Ausweise kontrollieren, festhielt, sie dürften jederzeit nach dem Ausweis fragen. Es stimme sicher, dass der Beschuldigte gesagt habe, dass sie nach dem Ausweis fragen dürften (pag. 93). In diesem Punkt weicht ihre Angabe damit von den Aussagen des Beschuldigten ab. Dieser gab zu keinem Zeitpunkt an, explizit gegenüber der Gruppe gesagt zu haben, er dürfe nach dem Ausweis fragen. Die Kammer sieht jedoch keinen Anlass, an diesen Aussagen von H.________ zu zweifeln, zumal diese durch den Privatkläger und – wie nachfol- gend aufzuzeigen sein wird – auch durch J.________ bestätigt werden. Es ist nicht ersichtlich, wieso H.________ in diesem Punkt falsche Angaben machen sollte. Dies hat umso mehr zu gelten, als sie diese Aussage auch als beschuldigte Person machte. Nach Ansicht der Kammer erscheint es als höchst unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte gegenüber der Gruppe angab, nach dem Ausweis fragen zu dür- fen (was durchaus korrekt ist), sie jedoch nicht dazu verpflichtet wären, diesen auch zu zeigen. Dass der Beschuldigte diese Aussage gemacht haben soll – und nur diese wäre sowohl mit der glaubhaften Angabe von H.________ als auch mit derjenigen des Privatklägers vereinbar – ist nach Ansicht der Kammer ausge- schlossen, da keiner der Beteiligten Entsprechendes behauptete. Es ist daher in Einklang mit den glaubhaften Aussagen des Privatklägers und denjenigen von J.________ (und auch H.________) davon auszugehen, dass der Beschuldigte gegenüber der Gruppe bzw. dem Strafkläger angab, dass er den Ausweis verlan- gen dürfe, und dass er zu keinem Zeitpunkt bestätigte, dass die Jugendlichen nicht verpflichtet seien, ihren Ausweis vorzuzeigen. Bezüglich der zweiten Beweisfrage ist auffällig, dass H.________ bei der Frage, ob der Privatkläger vorgängig gefragt worden sei, ob sein Ausweis fotografiert werden dürfe, ausweichende bzw. gar widersprüchliche Angaben machte. So gab sie an, 10 ganz sicher zu sein, dass er vorgängig über das Fotografieren informiert worden sei. Sie sei in Hörweite des Gesprächs gestanden. Im Widerspruch dazu konnte sie jedoch etwas später nicht mehr explizit sagen, ob der Privatkläger angefragt wor- den sei, ob man dessen Ausweis bildlich festhalten dürfe (pag. 82). Dies steht im Widerspruch zu ihrer vorangehenden Aussage, wonach sie in Hörweite des Ge- sprächs gestanden sei. Auf Vorhalt der Aussagen des Privatklägers, wonach er nicht angefragt worden sei, hielt sie denn auch lediglich fest, das Foto sei ja gelöscht worden (pag. 92). Diese ausweichenden Aussagen weisen nach Ansicht der Kammer darauf hin, dass der Privatkläger, wie durch ihn geltend gemacht, kein entsprechendes Einverständnis erteilt hatte. 12.5 Würdigung der Aussagen von J.________ Auch die Aussagen von J.________, der Kollege, welcher den Privatkläger darauf aufmerksam machte, dass er den Ausweis nicht zeigen müsse, sind grundsätzlich glaubhaft und stimmen mit denjenigen des Privatklägers überein. Auch er legte dar, der Beschuldigte habe ihm provokant gesagt, dass er wohl eine Ahnung vom Ge- setz haben müsse und weiter, dass er im Auftrag der Gemeinde handle und dies dürfe (pag. 113 f.). Die Kammer erachtet diese Bemerkung des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Gesetz wie erwähnt als derart originell und ausserge- wöhnlich, dass er durch die beiden Jugendlichen kaum erfunden worden sein dürf- te. Weiter ist im Zusammenhang mit der ersten Beweisfrage bemerkenswert, dass J.________ angab, ihnen sei nicht mit einem Platzverweis gedroht worden (pag. 114). Sowohl dem Beschuldigten als auch H.________ war bewusst, dass sie einen Platzverweis aussprechen durften. J.________ ging jedoch – und das ergibt sich aus seinen eigenen Aussagen – davon aus, dass die G.________(AG) Mitar- beiter auch hierzu nicht befugt gewesen wären (vgl. seine Aussage auf pag. 114). Hätte der Beschuldigte also tatsächlich den Platzverweis in Aussicht gestellt, sofern der Privatkläger den Ausweis nicht gezeigt hätte, wäre dies von J.________ nach Ansicht der Kammer als weiteres (vermeintlich) belastendes Moment gegenüber den beiden Mitarbeitern der G.________(AG) erwähnt worden. Dies hat er jedoch nicht getan, weswegen die Kammer auch davon ausgeht, dass kein Platzverweis angedroht wurde. Dies stimmt im Übrigen auch mit den Aussagen des Privatklä- gers überein, welcher zu keinem Zeitpunkt angab, ihnen sein ein Platzverweis an- gedroht wurden. Auch dies belegt nach Ansicht der Kammer, dass die Aussagen des Beschuldigten, wonach er angegeben habe, dass keine Verpflichtung bestehe, den Ausweis zu zeigen, andernfalls aber ein Platzverweis drohe, nicht zutreffend sind. 12.6 Beweisergebnis Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Kammer auf die glaubhaften Aussa- gen des Privatklägers abstellt und sich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung an- schliesst. Die Kammer geht weiter davon aus, dass der Beschuldigte gegenüber der Gruppe geltend machte, er dürfte ihre Personalausweise verlangen. Da er ih- nen nicht mitteilte bzw. auf entsprechende Aussage von J.________ hin nicht bestätigte, dass sie nicht dazu verpflichtet wären, ihre Identität offenzulegen, und zusätzlich eine Bemerkung bezüglich der angeblichen Rechtskenntnisse von J.________ machte, entstand beim Privatkläger der Eindruck, den Ausweis vorle- 11 gen zu müssen. Weiter ist davon auszugehen, dass der Privatkläger dem Beschul- digten seinen Ausweis im Glauben, dazu verpflichtet zu sein, aushändigte und der Beschuldigte den Personalausweis des Privatklägers fotografierte, ohne dass die- ser ihm vorgängig die Erlaubnis dazu erteilt hätte. Bei diesem Beweisergebnis ist entgegen den entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz und zusammen mit der Generalstaatsanwaltschaft und der Verteidigung davon auszugehen, dass der Beschuldigte wusste, dass er nicht zur autoritativen Durchführung einer Personenkontrolle befugt war. Ansonsten hätte er nach Ansicht der Kammer kaum die wie festgestellt unwahre Schutzbehauptung vorgebracht, dass er den Privatkläger darauf aufmerksam gemacht habe, dass er den Ausweis nicht zeigen müsse. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte im Strafverfahren stets bestätigt hat, Kenntnis davon zu haben, dass generell – also unabhängig vom kon- kreten Vorfall – keine Verpflichtung besteht, ihm als Mitarbeiter der G.________(AG) den Ausweis vorzulegen (vgl. beispielsweise pag. 57 f.). III. Rechtliche Würdigung 13. Rechtliche Grundlagen Objektiver Tatbestand Der Amtsanmassung macht sich schuldig, wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst (Art. 287 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Bezüglich der rechtlichen Grundlagen des objektiven Tatbestands kann auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 286 f., S. 22 f. der Entscheidbegründung). Das Bundesgericht hat bestätigt, dass Art. 287 StGB auch dann Anwendung findet, wenn sich eine Person nur einzelne Befugnisse eines Am- tes anmasst (vgl. BGE 128 IV 164 E. 3c/aa). In der Literatur wird diese Rechtspre- chung insofern kritisiert, als als weitere Tatbestandsvoraussetzung zumindest ein weiteres konkludentes Vorgeben, als Amtsinhaber zu handeln, vorausgesetzt wer- den solle. Es genüge dazu, sich wie ein Beamter zu kleiden oder einen gefundenen Bussenblock zu verwenden (STEFAN HEIMGARTNER in: Basler Kommentar Strafge- setzbuch II, 3. Auflage 2013, N 4 zu Art. 287). Die Kammer schliesst sich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Anmassung einzelner Befugnisse durch eine Person den Tatbestand erfüllt, an und verweist darauf, dass diese auch mit dem Gesetzeswortlaut übereinstimmt. Die Diskussion bezüglich der weiteren von der Lehre geforderten Tatbestandsvoraus- setzung ist – wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird – vorliegend jedoch ohnehin irrelevant, da auch dieses Element vorliegen würde. 14. Würdigung des objektiven Tatbestands durch die Vorinstanz Die Vorinstanz ist in rechtlicher Hinsicht zum Schluss gelangt, dass der Beschuldig- te durch das Auffordern, den Ausweis vorzuzeigen, vorgegeben habe, die Befugnis für eine Personenkontrolle auf öffentlichem Grund innezuhaben. Indem er den Ausweis kontrolliert und fotografiert habe, habe er die entsprechende Handlung auch vorgenommen. Die Identitätsfeststellung sei eine polizeiliche Massnahme 12 gemäss Art. 27 des kantonalen Polizeigesetzes (PolG; BSG 551.1). Das Polizeige- setz sehe keine Übertragung von Aufgaben des Gewaltmonopols an Private vor, weswegen der Beschuldigte nicht zur Vornahme dieser polizeilichen Massnahme berechtigt sei. Auch aus den reglementarischen Grundlagen der EG E.________ lasse sich keine entsprechende Berechtigung ableiten, womit der objektive Tatbe- stand erfüllt sei (pag. 287 ff., S. 23-25 der Entscheidbegründung). 15. Vorbringen der Parteien zum objektiven Tatbestand Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz an. Der Beschuldigte bestreitet hingegen, dass der objektive Tatbestand erfüllt sei. In rechtlicher Hinsicht bringt er vor, der Beschuldigte habe sich ausdrücklich als Mit- arbeiter der G.________(AG) vorgestellt. Der Privatkläger habe Kenntnis davon gehabt, dass er nicht dazu verpflichtet gewesen wäre, den Ausweis vorzuzeigen (pag. 348 f.). Es sei zulässig, eine Person zu fragen, ob sie den Ausweis auf freiwil- liger Basis vorzeigen wolle (pag. 349). Indem der Beschuldigte auf allfällige Konse- quenzen, welche sich aus einer Verweigerung ergeben könnten, hingewiesen ha- be, habe er keinen tatbestandsmässigen Druck ausgeübt (pag. 350). Der Beschul- digte habe demnach zu keinem Zeitpunkt eine polizeilichen Anhaltung vorgenom- men und vorgespiegelt, amtliche Befugnisse zur Vornahme einer Personenkontrol- le auf öffentlichem Grund inne zu haben (pag. 351). 16. Rechtliche Würdigung durch die Kammer – objektiver Tatbestand Die Kammer schliesst sich den vorinstanzlichen Überlegungen zum objektiven Tat- bestand vollumfänglich an und verweist vorab auf die entsprechenden Ausführun- gen (siehe auch E. 14 oben). Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt – was im Übrigen auch durch den Be- schuldigten nicht bestritten wird – dass dem Beschuldigten nicht die Befugnis zu- kam, eine Personenkontrolle durchzuführen und dass zur Ausübung dieses aus- schliesslich hoheitlichen Rechts nur die Polizei befugt ist. Nach Ansicht der Kammer hat der Beschuldigte jedoch vorliegend autoritativ eine Personenkontrolle durchgeführt und den Eindruck erweckt, hierzu befugt zu sein. Indem der Beschuldigte in seinem G.________(AG)-Gilet an die Jugendlichen her- angetreten ist und den Privatkläger aufgefordert hatte, den Ausweis vorzuzeigen, hat er zumindest konkludent vorgespiegelt, zur entsprechenden Handlung berech- tigt zu sein. Die durch J.________ erfolgte Bemerkung, wonach keine Verpflichtung bestehen würde, den Ausweis vorzuzeigen, hat er mit der Bemerkung, dass dieser das Gesetz wohl gut kennen würde, quittiert und nicht bestätigt. Er hat damit wie- derum zumindest konkludent beim Privatkläger den Eindruck erweckt, dass eine entsprechende Verpflichtung besteht und ihm ansonsten Konsequenzen drohen würden. Der Privatkläger ist in der Folge denn auch davon ausgegangen, dass er zur Offenlegung seiner Identität verpflichtet war. Dabei ist nach Ansicht der Kam- mer unerheblich, dass sich der Beschuldigte als Mitarbeiter der G.________(AG) zu erkennen gegeben hat. Der Tatbestand der Amtsanmassung setzt nicht voraus, dass sich der Täter eine konkrete Stellung bzw. ein konkretes Amt anmasst, des- sen Inhaber tatsächlich auch zur Ausübung des entsprechenden hoheitlichen 13 Rechts berechtigt wäre. Mit anderen Worten setzt der Tatbestand nicht voraus, dass der Beschuldigte sich als Polizist – welcher einzig zu dieser Handlung berech- tigt gewesen wäre – ausgegeben hätte. Die Kammer erachtet den objektiven Tatbestand insbesondere auch deshalb als erfüllt, weil der Beschuldigte den Ausweis des Privatklägers ohne dessen Einver- ständnis fotografiert hat. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Privatklä- ger den Ausweis im Wissen darum, dass er nicht hierzu verpflichtet war, gezeigt hätte, hätte der Beschuldigte nach Ansicht der Kammer den objektiven Tatbestand der Amtsanmassung erfüllt. Zwar hätte der Privatkläger diesfalls seinen Namen bzw. seine Identität freiwillig offengelegt. Er hätte jedoch aufgrund der damit einge- henden Übernahme der Verantwortung für allfälliges Littering durch andere Perso- nen keinesfalls sein Einverständnis dazu erteilt, dass seine Identität bzw. seine Da- ten aufgenommen und schriftlich bzw. fotografisch festgehalten würden. Alleine mit dieser Handlung hat sich der Beschuldigte nach Ansicht der Kammer bereits einer polizeilichen Befugnis nach Art. 27 PolG angemasst. Der objektive Tatbestand ist daher erfüllt. 17. Rechtliche Grundlagen subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand der Amtsanmassung Vorsatz sowie rechtswidrige Absicht voraus. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des subjektiven Tatbestands bzw. des erforderlichen Vorsatzes zutreffend wiedergege- ben. Darauf wird verwiesen. Zur rechtswidrigen Absicht hat das Bundesgericht festgehalten, dass sich nicht nur derjenige strafbar macht, der mit der Amtsanmassung ein an sich rechtswidriges Handlungsziel verfolgt. Strafbar macht sich auch, wer ein an sich gerechtfertigtes Handlungsziel verfolgt, dies aber mit Mitteln tut, welche für die Verfolgung des Ziels nicht notwendig sind, und der gleichzeitig in unzulässiger Weise in fremde Individu- alrechte eingreift (Urteil des Bundesgerichts BGer 6S.337/2001 vom 3. Juni 2002, E. 3c/bb). 18. Würdigung des subjektiven Tatbestands durch die Vorinstanz Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, der Beschuldigte sei davon ausgegangen, er sei zur Vornahme der Anhaltung mit Identitätsfeststellung berechtigt gewesen. Er habe sich somit hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale in einem Irrtum befunden und nicht mit direktem Vorsatz gehandelt. Die polizeiliche Massnahme der Anhal- tung mit Identitätsfeststellung sei im konkreten Fall verhältnismässig gewesen. Der Beschuldigte habe fahrlässig gehandelt, was jedoch nicht strafbar sei, weswegen er freizusprechen sei (pag. 289 f., S. 26 f. der Entscheidbegründung). 19. Vorbringen der Parteien In rechtlicher Hinsicht macht die Generalstaatsanwaltschaft geltend, der Beschul- digte habe – wie das Beweisergebnis ergeben habe – vorsätzlich gehandelt. Auch die rechtswidrige Absicht liege vor. Zwar habe der Beschuldigte kein rechtswidriges Handlungsziel verfolgt, er habe jedoch ohne gesetzliche Grundlage und in unver- 14 hältnismässiger Weise in die Grundrechte des Privatklägers eingegriffen. Diese Verletzung wiege deutlich schwerer als das Ziel des Beschuldigten (pag. 332 f.). Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte habe nicht vorsätzlich gehandelt, da er sich bei seinem Vorgehen genau an die Weisungen der Arbeitgeberin und die Vorgaben in Vertrag und Pflichtenheft der EG E.________ gehalten habe. Er sei sich zu keinem Zeitpunkt bewusst gewesen, dass sein Verhalten in irgendeiner Form rechtswidrig sein könnte (pag. 352). 20. Rechtliche Würdigung durch die Kammer – subjektiver Tatbestand Aufgrund des Beweisergebnisses steht fest, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich gehandelt hat. Er wusste, dass er nicht zur autori- tativen Vornahme einer Ausweiskontrolle berechtigt war, hat jedoch bei den Ju- gendlichen bzw. beim Privatkläger bewusst einen entsprechenden Eindruck er- weckt. Er nahm damit zumindest in Kauf, dass der Privatkläger im Glauben, dazu verpflichtet zu sein, seinen Ausweis vorlegte. Der Beschuldigte wollte zudem den Personalausweis des Privatklägers fotografieren, unabhängig vom Vorliegen des Einverständnisses des Privatklägers. Er hat damit auch diesbezüglich zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. Wie sowohl die Vorinstanz als auch die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend aus- führen, hat der Beschuldigte kein rechtswidriges Handlungsziel verfolgt, sondern lediglich im Auftrag der EG E.________ gehandelt bzw. Massnahmen zur Verhin- derung von Littering vorgenommen. Eine gesetzliche Grundlage bestand für sein Handeln jedoch nicht; auch dies ist in rechtlicher Hinsicht nicht bestritten. Der Be- schuldigte hat zudem vorliegend unverhältnismässig in die Persönlichkeitsrechte des Privatklägers eingegriffen. Zur Erreichung seines Handlungsziels – das Ver- hindern von Littering – wäre die Identitätsfeststellung insoweit nicht erforderlich gewesen, als eine Aufforderung, den Abfall beim Verlassen des Platzes weg- zuräumen, ausreichend gewesen wäre. Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, hat die Gruppe keinen Anlass zu weiteren Massnahmen geboten. Weder haben sie sich angestellt, den Platz unaufgeräumt zu verlassen, noch haben sie in anderer Weise durch ihr Verhalten Anlass zu weiteren Massnahmen geboten. Insbesondere haben sie auch nicht übermässigen Lärm verursacht. Die Unverhältnismässigkeit des Vorgehens des Beschuldigten ergibt sich schliesslich auch daraus, dass der Privatkläger (präventiv) für das gesamte Verhalten der Gruppe verantwortlich ge- macht werden sollte. Ein solches Vorgehen ist nicht verhältnismässig. Die vom Be- schuldigten vorgenommenen Handlungen erweisen sich unter Berücksichtigung dieser Umstände insgesamt als unverhältnismässig. Dabei ist unerheblich, dass auch die Polizei gemäss eigenen Angaben die Gruppe wahrgenommen und eine Personenkontrolle in Erwägung gezogen hatte, dies jedoch aus zeitlichen Gründen unterlassen hat. Die Polizei hat die Gruppe zwar vom Fahrzeug aus wahrgenom- men, jedoch nicht genauer und aus näherer Distanz begutachten können. Ob eine Personenkontrolle angezeigt gewesen wäre, konnte sie nach Ansicht der Kammer vom Fahrzeug aus damit noch nicht abschliessend feststellen. Diese summarische Einschätzung durch die Polizei ohne Kenntnis der genaueren Umstände ist deshalb nach Ansicht der Kammer vorliegend nicht relevant. Schliesslich kommt hinzu, 15 dass die Polizei – und davon darf ausgegangen werden – insbesondere nicht eine einzelne Person für die Handlungen der Gruppe zur Verantwortung gezogen bzw. entsprechend in die Pflicht genommen hätte. Der Beschuldigte hat damit in rechts- widriger Absicht gehandelt, der subjektive Tatbestand ist erfüllt. IV. Strafzumessung 21. Grundlagen der Strafzumessung Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksich- tigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefähr- dung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB). 22. Strafrahmen Der Strafrahmen des Tatbestands der Amtsanmassung liegt zwischen einem Ta- gessatz Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Art. 287 StGB). Vorlie- gend sind keine Gründe dafür ersichtlich, den ordentlichen Strafrahmen zu unter- schreiten oder überschreiten. 23. Tatkomponenten Geschütztes Rechtsgut des Tatbestands der Amtsanmassung ist die Staatsgewalt und das Vertrauen in diese. Durch die Ausübung der Staatsgewalt durch Unbefugte wird die staatliche Autorität untergraben. Amtshandlungen werden abstrakt gefähr- det, indem das generelle Vertrauen der Bürger gegenüber der Legitimation von Amtsträgern erschüttert wird (STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., N 2 zu Art. 287 StGB). Mit Blick auf das geschützte Rechtsgut ist vorliegend von einem sehr leichten Ver- schulden auszugehen. Der Beschuldigte wurde vorliegend von der EG E.________ mit dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit beauftragt. Die EG E.________ hat damit öffentliche Aufgaben an eine private Firma ausgelagert, wo- bei sich bei einem solchen Vorgehen – wie auch die Verteidigung zutreffend ausge- führt hat – stets Grenzfragen im Bereich der zulässigen Kompetenzen stellen. Die Gemeinde hat mit ihrem Vorgehen bzw. dem entsprechenden Auftrag an die G.________(AG) zu dieser Unsicherheit beigetragen und für die Mitarbeiter der pri- vaten Sicherheitsfirma und damit für den Beschuldigten Grenzbereiche geschaffen. Dies ist nach Ansicht der Kammer bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat vorliegend die ihm zukommenden Kompetenzen überschrit- ten und den Privatkläger autoritativ zur Identitätsfeststellung aufgefordert bzw. des- sen Personalien ohne dessen Einverständnis aufgenommen. Der Beschuldigte hat zwar vorsätzlich und wie festgestellt mit rechtswidriger Absicht gehandelt. Es gilt jedoch zu beachten, dass er keine eigenen Interessen verfolgt, sondern aussch- liesslich im Auftrag und im Interesse der EG E.________ gehandelt hat. Die Ver- meidbarkeit der Rechtsverletzung ist zwar gegeben, hingegen war der Beschuldig- 16 te bei der Ausübung seiner Tätigkeit auch an die Vorgaben und den Auftrag der Gemeinde gebunden. Er hat die strafbare Handlung mit dem Willen begangen, den Auftrag der Gemeinde bestmöglichst zu erledigen. Unter Berücksichtigung dieser objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist nach Ansicht der Kammer von ei- nem sehr leichten Verschulden und damit eingehend von einer Strafe von 10 Stra- feinheiten auszugehen. 24. Täterkomponenten Die persönlichen Verhältnisse sowie das Vorleben des Beschuldigten sind geord- net und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigte ist nicht vorbe- straft und hat sich im Strafverfahren stets korrekt verhalten, was erwartet werden darf und daher neutral zu werten ist. Weiter ist von einer durchschnittlichen Straf- empfindlichkeit auszugehen, weswegen die Täterkomponenten sich insgesamt neutral auswirken. 25. Strafart, Tagessatzhöhe und bedingter Vollzug Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und es sind auch sonst keine Gründe ersicht- lich, wieso vom gesetzlich vorgesehenen Primat der Geldstrafe abzuweichen wäre (vgl. Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 StGB). Ausgehend von einem monatlichen Netto- einkommen von CHF 2‘294.00 (pag. 158) beträgt die Tagessatzhöhe CHF 50.00. Aufgrund der Vorstrafenlosigkeit ist dem Beschuldigten der bedingte Vollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer minimalen Probezeit von zwei Jahren (Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 Abs. 1 StGB). 26. Verbindungsbusse Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Ver- bindungsbusse soll gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Sinn eines Denkzettels dazu beitragen, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichts- punkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 S. 75). Vorliegend erachtet die Kammer die Verurteilung als für den Beschuldigten genü- gend einschneidend, so dass aus spezialpräventiven Gründen von der Ausfällung einer Verbindungsbusse abgesehen werden kann. Auch generalpräventive Gründe lassen eine Verbindungsbusse nicht als notwendig erscheinen. 27. Fazit Strafzumessung Der Beschuldigte ist insgesamt zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 50.00, ausmachend CHF 500.00, zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. 17 V. Kosten und Entschädigung 28. Verfahrenskosten Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Dem Beschuldigten sind demnach bei diesem Ausgang des Verfahrens die vollen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1‘900.00 (inkl. Kosten der schriftlichen Urteilsbegründung) zur Be- zahlung aufzuerlegen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00, sind in Anwen- dung von Art. 428 Abs. 1 StPO durch den mit seinen Anträgen unterliegenden Be- schuldigten zu tragen. 29. Entschädigung Eine Entschädigung, namentlich für die private Verteidigung des Beschuldigten, ist bei diesem Ausgang des Verfahrens weder erstinstanzlich noch oberinstanzlich zu sprechen. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf an- gemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsfor- derung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat der Privatkläger beantragt, ihm sei für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung zuzusprechen. Diese ist angesichts des minimalen Aufwands – die Privatklägerschaft hat sich inhaltlich nicht mehr geäussert – mit pauschal CHF 300.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu be- ziffern. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger entsprechend eine Entschädigung von CHF 300.00 auszurichten. 18 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland ist insofern in Rechtskraft erwach- sen, als im Zivilpunkt weiter verfügt wurde, 1. dass die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers C.________ als gegenstandslos ab- geschrieben werde; 2. dass für den Zivilpunkt keine Kosten ausgeschieden werden. II. A.________ wird schuldig erklärt der Amtsanmassung, begangen am 12. Juni 2015 in E.________ und in Anwendung der Artikel 34, 42, 44, 47 Abs. 1, 287 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 50.00, total ausmachend CHF 500.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufge- schoben. 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘900.00; 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00. 4. zur Bezahlung einer Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrens- rechte im obergerichtlichen Verfahren an den Straf- und Zivilkläger in der Höhe von CHF 300.00. 19 III. 1. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________ - dem Privatkläger v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) Bern, 9. Oktober 2017 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Hubschmid Die Gerichtsschreiberin: Segessenmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 20