1. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 und 49 Abs. 1 OR sowie Art. 126 StPO zur Bezahlung von CHF 5‘000.00 Genugtuung, zuzüglich 5 % Zins seit dem 01.10.2013 an C.________ verurteilt. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen. 2. Für die Behandlung des Zivilpunkts werden erstinstanzlich und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. 22 IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: