der sexuellen Nötigung, begangen am 21.09.2013 in F.________ zum Nachteil von C.________, und in Anwendung der Artikel 40, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 189 Abs. 1 StGB 426, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt; 2. zur Bezahlung von 4/5 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 9‘112.25 (inkl. Kosten der schriftlichen Urteilsbegründung), ausmachend CHF 7‘289.80; 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘500.00. III.