21 1. zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 60.00, ausmachend CHF 10‘800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt; 2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘800.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 30 Tage festgesetzt; 3. zu einer Übertretungsbusse von CHF 450.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. II. A.________ wird schuldig erklärt: