2.3 der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 11.06.2014 in Bern durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs beim Rückwärtsfahren; 2.4 der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz, mehrfach begangen durch vorsätzliches Reisen ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung 2.4.1 am 10.12.2013 auf der Strecke Ostermundigen- Freiburg 2.4.2 am 18.12.2013 in Bern 2.4.3 am 02.03.2014 in Bern und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 49 Abs. 1, 106 StGB 10 Abs. 2, 31 Abs. 1, 90 Abs. 1, 94 Abs. 1, 95 Abs. 1 Bst. a SVG 57 Abs. 2 Bst. b aPBG verurteilt wurde: