_ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 10‘161.40 und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar basierend auf dem kantonalen Stundenansatz von CHF 250.00, ausmachend CHF 2‘397.05, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft, Rechtsanwalt D.________, wird im oberinstanzlichen Verfahren auf CHF 3‘659.30 bestimmt (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).