Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern für das erstinstanzliche Verfahren die auf sein Unterliegen entfallende ausgerichtete Entschädigung von CHF 10‘275.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CH 2‘406.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Das amtliche Honorar für Rechtsanwalt B.________ wird für die angemessene Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren auf CHF 5‘899.40 bestimmt.