20. Amtliche Entschädigung Rechtsanwalt B.________ Soweit der Beschuldigte vor erster Instanz obsiegt, wird das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________ auf CHF 2‘568.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) bestimmt. Soweit der Beschuldigte vor erster Instanz unterliegt, wird das amtliche Honorar auf CHF 10‘275.00 bestimmt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern für das erstinstanzliche Verfahren die auf sein Unterliegen entfallende ausgerichtete Entschädigung von CHF 10‘275.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.___