Der Beschuldigte wird zur Bezahlung der restanzlichen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von 4/5 von CHF 9‘112.25 (inkl. Kosten der schriftlichen Urteilsbegründung), ausmachend CHF 7‘289.80, verurteilt. Die Kostenverlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘500.00, richtet sich nach dem Obsiegen und Unterliegen der Parteien (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte als vollumfänglich unterliegend zu gelten, weswegen er die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘500.00 zu tragen hat.