19. Verfahrenskosten Der Beschuldigte trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz hat für den Freispruch vom Vorwurf der versuchten Erpressung eine Kostenausscheidung von einem Fünftel vorgenommen. Demzufolge hat der Kanton Bern Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘822.45 zu tragen. Der Beschuldigte wird zur Bezahlung der restanzlichen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von 4/5 von CHF 9‘112.25 (inkl. Kosten der schriftlichen Urteilsbegründung), ausmachend CHF 7‘289.80, verurteilt.