18 Die Privatklägerin macht weiter eine pauschale Entschädigung von CHF 300.00 für die Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung geltend. Die Privatklägerin ist zur Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung verpflichtet. Sofern sie Entschädigungsforderungen geltend macht, hat sie dies in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 StPO zu belegen, was vorliegend nicht erfolgt ist. Soweit weitergehend ist die Zivilklage daher abzuweisen.