V. Zivilpunkt Die Genugtuungssumme von CHF 5'000.00 zu Gunsten der Privatklägerin, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2013, wird mit Verweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen (pag. 441, S. 53 der Entscheidbegründung) bestätigt. Die Höhe der Genugtuung erscheint den konkreten Umständen als angemessen. Auch wenn es sich um einen einmaligen Vorfall handelt, wiegt dieser für die Privatklägerin eher schwer, hat der Beschuldigte doch an ihr eine beischlafsähnliche Handlung vorgenommen.