17. Bedingter Vollzug Dem Beschuldigten ist – was vorliegend bereits das geltende Verschlechterungsverbot gebietet – der bedingte Vollzug zu gewähren. Er ist nicht vorbestraft und lebt als erwerbstätiger Familienvater in stabilen Verhältnissen. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 18. Fazit Strafzumessung Der Beschuldigte ist unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu verurteilen. Die Probezeit beträgt zwei Jahre.