Da es sich dabei in Bezug auf den Schuldspruch wegen sexueller Nötigung jedoch nicht um einschlägige Delinquenz handelt, wirkt sich die Straffälligkeit während hängigem Verfahren nicht relevant auf die Strafzumessung aus. 16.3 Strafempfindlichkeit Beim Beschuldigten ist von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen. Auch unter Berücksichtigung der Täterkomponenten ist im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe von einem leichten Verschulden und einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten auszugehen.