518 ff.). 16.2 Persönliche Verhältnisse und Verhalten nach der Tat Der Beschuldigte ist nicht geständig und hat dementsprechend auch keine Reue gezeigt. Dieser Umstand ist neutral zu werten. Der Beschuldigte hat während hängigem Verfahren erneut delinquiert. So wurde er am 27. Februar 2017 wegen Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis (begangen am 19. Januar 2017) verurteilt (pag. 523). Da es sich dabei in Bezug auf den Schuldspruch wegen sexueller Nötigung jedoch nicht um einschlägige Delinquenz handelt, wirkt sich die Straffälligkeit während hängigem Verfahren nicht relevant auf die Strafzumessung aus.