Dies wirkt sich jedoch nicht relevant verschuldensmindernd aus. Auch unter Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten ist von einer verschuldensangemessenen Freiheitsstrafe von 14 Monaten auszugehen. 16. Täterkomponenten 16.1 Vorleben Bezüglich des Vorlebens kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 438, S. 50 der Entscheidbegründung). Der Beschuldigte ist wegen Hausfriedensbruch, Vergehen gegen das Waffengesetz und wegen Diebstahl vorbestraft (pag. 522 f.). Es liegen damit keine einschlägigen Vorstrafen vor.