15. Subjektive Tatkomponenten 15.1 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte hat direktvorsätzlich und aus sexuellen Motiven und damit aus rein egoistischen Beweggründen gehandelt, wobei dies jedoch tatbestandsimmanent und daher neutral zu werten ist. 15.2 Vermeidbarkeit der Verletzung des Rechtsguts und Strafempfindlichkeit Die Vermeidbarkeit der Tat war vollständig gegeben. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte doch in erheblichem Masse Alkohol konsumiert hatte, was zu einer gewissen Enthemmung geführt hat. Dies wirkt sich jedoch nicht relevant verschuldensmindernd aus.