Es kann jedoch festgehalten werden, dass der Übergriff ihrem psychischen Gesundheitszustand sicherlich nicht zuträglich war. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für beischlafsähnliche Handlungen, worunter Oralverkehr fällt, die für den Tatbestand der Vergewaltigung vorgesehene Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe nicht wesentlich unterschritten werden darf (BGE 132 IV 120 E. 2.5). In Würdigung der gesamten Tatumstände ist vorliegend von einem leichten Verschulden und damit von einer angemessenen Strafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen.